Kontakt:

Hermann Köhl Grund- und Mittelschule
Schulstr. 21
89284 Pfaffenhofen

Telefon: 07302 92264 0
Fax: 07302 9226413

 

Der Elternbeirat der Hermann-Köhl-Grundschule Pfaffenhofen a.d. Roth erlässt gemäß Art. 68 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 4 der Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen (BaySchO) im Einvernehmen mit dem Schulleiter folgende

Wahlordnung

für die Wahl zum Elternbeirat

Inhaltsübersicht

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Wahlgegenstand

§ 3 – Wahlberechtigte

§ 4 – Wählbarkeit

§ 5 – Wahlverfahren / Wahlhandlung

§ 6 – Wahlleitung / Wahlvorstand

§ 7 – Kandidatur / Kandidatenliste

§ 8 – Stimmrecht

§ 9 – Feststellung des Wahlergebnisses

§ 10 – Dokumentation

§ 11 – Sicherung der Wahlunterlagen

§ 12 – Kosten

§ 13 – Weitere Bestimmungen

§ 14 – Inkrafttreten

 

§ 1 – Geltungsbereich

1Diese Wahlordnung gilt für Wahlen zum Elternbeirat gemäß Art. 64 Abs. 1 BayEUG der Hermann-Köhl-Grundschule – folgend „Schule“ genannt. 2Die enthaltenen Regelungen und Verfahren entsprechen §§ 13 – 16 BaySchO sowie allgemeinen demokratischen Grundsätzen. 3Diese Wahlordnung gilt, bis eine anders lautende Wahlordnung beschlossen wird oder die dieser Wahlordnung übergeordneten gesetzlichen Regelungen geändert werden.

 

§ 2 – Wahlgegenstand

1Gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayEUG ist für die Schule ein Elternbeirat mit 12 Mitgliedern zu bilden. 2Diese Mitglieder sind durch Wahl zu bestimmen.

 

§ 3 – Wahlberechtigte

(1) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BaySchO sind für die Wahl zum Elternbeirat alle Erziehungsberechtigten, die wenigstens ein Kind haben, das die Schule besucht, die früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schüler sowie die in Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayEUG genannte Leitung eines Schülerheims oder einer ähnlichen Einrichtung wahlberechtigt.

(2) 1Gemäß § 13 Abs. 4 BaySchO können die Erziehungsberechtigten eines Schülers eine andere volljährige Person, die den Schüler tatsächlich erzieht, ermächtigen, an der Wahl teilzunehmen. 2In diesem Fall steht diese für die Dauer der Ermächtigung einem Erziehungsberechtigten gleich. 3Die Ermächtigung muss der Schule vor der Wahl in schriftlicher Form vorliegen. 4Diese gilt für die Dauer einer Amtszeit.

 

 

§ 4 – Wählbarkeit

Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 4 BaySchO sind alle Wahlberechtigten mit Ausnahme der Mitglieder der Lehrerkonferenz wählbar.

 

§ 5 – Wahlverfahren / Wahlhandlung

(1) Die Wahl findet schriftlich und geheim als Briefwahl statt.

(2) 1Die Mitglieder des Elternbeirats werden in einem Wahlgang gewählt. 2Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie gemäß §2 Mitglieder des Elternbeirats zu wählen sind.

(3) 1Die Wahl ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 BaySchO spätestens sechs Wochen

nach Unterrichtsbeginn durchzuführen. 2Der Vorsitzende des amtierenden Elternbeirats legt im Einvernehmen mit dem Schulleiter den Termin für die Wahl fest.

(4) 1In einem Infoschreiben werden die Eltern rechtzeitig über die bevorstehende Wahl, Ablauf und Termine informiert und zur Kandidatur aufgefordert. 2Der Erhalt dieses Schreibens ist durch eine Empfangsbestätigung nachzuweisen; hierbei Säumige sind anzumahnen.

(5) 1Der amtierende Elternbeirat oder eine von ihm beauftragte Person verteilt die Wahlunterlagen (1 Wahlliste + Briefumschlag) spätestens eine Woche vor dem Ende des Wahlzeitraumes. 2Die Wahlliste enthält Angaben zu Termin, Anzahl und möglicher Verteilung der Stimmen und die Anschrift des amtierenden Elternbeiratsvorsitzenden. 3Die Ausgabe erfolgt über die Schüler mit einem offenen neutralen Umschlag. 4Für jeden Schüler der Schule sind eigene Wahlunterlagen auszugeben.

(6) 1Der Stimmberechtigte kreuzt die Namen der von ihm gewählten Kandidaten auf dem Stimmzettel an. 2Es können maximal so viele Kandidaten angekreuzt werden, wie Stimmen zu vergeben sind. 3Die Wahlberechtigten geben den Wahlzettel ihrem Kind im verschlossenen neutralen Umschlag der Schule zur Abgabe in der Klasse mit.

(7) 1Die Klassenlehrkräfte geben die geschlossenen Wahlumschläge über das Sekretariat der Schule weiter an den Wahlvorstand.

 

§ 6 – Wahlleitung, Wahlvorstand

(1) 1Der Vorsitzende des amtierenden Elternbeirats leitet die Wahl. 2Er kann diese Aufgabe einem anderen Mitglied des Elternbeirats übertragen.

(2) 1Der Wahlleiter bildet einen Wahlvorstand. 2Hierzu ernennt er zwei weitere Mitglieder des Elternbeirats zu Beisitzern in den Wahlvorstand.

(3) Der Wahlvorstand verantwortet die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl, insbesondere die Wählbarkeit der Kandidaten, Anzahl und Gültigkeit der abgegebenen Stimmen, die Bekanntmachung der Kandidaten und der Anzahl zu vergebender Stimmen, das Auszählen der Stimmen sowie die Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(3) Einer der Beisitzer im Wahlvorstand fertigt eine Niederschrift zur Wahl.

(4) Die Wahlleitung schließt die Wahl nach ordnungsgemäßer Durchführung und Bekanntgabe des Ergebnisses.

(5) Der Wahlvorstand kann weitere Mitglieder des Elternbeirates zu Helfern bei der Auszählung der Wahl ernennen.

(6) Die Amtszeit des Wahlvorstands gilt für die Dauer der Wahl.

(7) Die Tätigkeit als Wahlvorstand ist ehrenamtlich.

 

§ 7 – Kandidatur, Kandidatenliste

(1) 1Alle wählbaren Wahlberechtigten können kandidieren, auch Klassenelternsprecher und Ehepartner. 2Die Kandidaturen werden bei den im Vorfeld stattfindenden Elternabenden mit Klassenelternsprecherwahl von den Klassenlehrkräften gegen Unterschrift eingeholt und sind beim Vorsitzenden des amtierenden Elternbeirats einzureichen.

(2)1Der Vorsitzende des amtierenden Elternbeirats erstellt eine Wahlliste, die bis drei Werktage vor Ausgabe der Wahlunterlagen an die Schüler ergänzt werden kann. 2Kandidaten können nur auf die Wahlliste aufgenommen werden, wenn sie ihre Kandidatur schriftlich erklärt haben.

(3) Alle zur Wahl stehenden Personen werden in einer Wahlliste bekannt gegeben.

 

§ 8 – Stimmrecht

(1) 1Für jeden Schüler kann das Stimmrecht nur einmal ausgeübt werden. 2Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

 

§ 9 – Feststellung des Wahlergebnisses

(1) 1Als Mitglieder des Elternbeirats sind diejenigen Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.

(2) 1Stimmzettel, die den Wählerwillen nicht eindeutig erkennen lassen, die Zusätze oder nicht wählbare Personen enthalten oder die Gesamtzahl der abzugebenden Stimmen über-

schreiten, sind ungültig und werden nicht berücksichtigt. 2Über die Gültigkeit von Stimmzetteln beschließt im Zweifelsfall der Wahlvorstand.

(3) 1Bei Stimmengleichheit für den letzten Platz als Mitglied des Elternbeirats zieht der Wahlleiter das Los. 2Die übrigen Kandidaten sind Ersatzpersonen gemäß §16 Abs. 3 Satz 2 BaySchO in der Reihenfolge der erzielten Stimmen.

(4) Das Wahlergebnis wird durch Beschluss des Wahlvorstands festgestellt und den Eltern bekannt gegeben.

 

§ 10 – Dokumentation

1Gemäß § 13 Abs. 5 BaySchO ist über die Wahl eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Gang der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses enthält. 2Die Niederschrift enthält mindestens: Ort, Datum, die Namen der Wahlvorstände, die Art der Wahl, die Namen der Kandidaten, die Anzahl der für jeden Kandidaten abgegebenen Stimmen, die Namen der gewählten EB-Mitglieder sowie die Namen der Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmen. 3Die Niederschrift ist von der Wahlleitung zu unterzeichnen.

 

§ 11 – Sicherung der Wahlunterlagen

(1) Die Wahlunterlagen sind vom neu gewählten Elternbeirat zu verwahren.

(2) Die Wahlunterlagen können nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Wahl vernichtet werden.

 

§ 12 – Kosten

Die notwendigen Kosten der Wahl trägt der Sachaufwandsträger im Rahmen der Haushaltsmittel der Schule gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG).

 

§ 13 – Weitere Bestimmungen

Die Personenbezeichnungen in dieser Wahlordnung gelten immer für beiderlei Geschlecht.

 

 

 

 

 

§ 14 – Inkrafttreten

 

1Diese Wahlordnung tritt am 27.09.2016 in Kraft und kann von den Wahlberechtigten in der Schule eingesehen werden. 2Gleichzeitig treten entgegenstehende Vorschriften und Beschlüsse sowie frühere Wahlordnungen außer Kraft.

 

 

 

 

Vorstehende Wahlordnung hat der Elternbeirat der Schule am 21.09.2016 beschlossen.

 

 

 

Pfaffenhofen, den 21.09.2016

 

Ort, Datum, Unterschrift des Elternbeiratsvorsitzenden

 

Das Einvernehmen des Schulleiters wurde am 21.09.2016 erteilt.

 

Rolf Gaßner , Rektor

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