Kontakt:

Hermann Köhl Grund- und Mittelschule
Schulstr. 21
89284 Pfaffenhofen

Telefon: 07302 92264 0
Fax: 07302 9226413

 

Mittagsbetreuung

 

In der Schule wird Mittags- und Hausaufgabenbetreuung von Montag bis Freitag angeboten

 

Ansprechpartnerinnen sind:

 

Frau Basler, Frau Frick, Frau Fritz, Frau Six, Frau Spiegler,

Frau Kestin Hauke, Frau Rueß, Frau Zwiebel, Frau Thoma

 

 Neue Kraft für Essensausgabe : Frau Wieser

 

Tel: 07302 92264 06

 

 

Wann?

  • von Montag bis Freitag
  • zwischen 11.30 und 16.00 Uhr, Freitag bis 15.00 Uhr

 

Wo?

  • im Schulhaus
  • große Gruppenräume zur Betreuung und zum Essen
  • eigener Zugang ins Freie ( Garten, Terrasse m. Tischtennisplatte, Schaukel)
  • separate Räume für die Hausaufgabenbetreuung
  • zusätzlich kann Pausenhof u. Turnhalle genutzt werden
  • Slackline, Ruheplatz, Malwand

 

 

Für wen?

  • für Kinder aus den Klassen 1 - 4

 

 

Gebührensatzung für den Besuch der Mittagsbetreuung an der Hermann-Köhl-Schule Pfaffenhofen


Die Verwaltungsgemeinschaft Pfaffenhofen a.d.Roth (VG Pfaffenhofen) erlässt aufgrund des Art. 10 Abs. 2 Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern (VGemO) i.V.m. Art. 26 Abs. 1 S. 1 Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i.V.m. Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i.V.m. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Bayerisches Kommunalabgabengesetz (KAG) folgende Satzung:


§ 1 Gebührenerhebung


(1) Für jedes Kind, das die Mittagsbetreuung an der Hermann-Köhl-Schule besucht, wird eine Benutzungsgebühr erhoben. Grundlage hierfür ist die Satzung über den Betrieb und die Nutzung der Mittagsbetreuung an der Hermann-Köhl-Schule der VG Pfaffenhofen.


(2) Zusätzlich werden Gebühren für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung (Essensge-bühr) erhoben.


§ 2 Gebührenschuldner


Schuldner der Gebühren gem. § 1 sind die Personensorgeberechtigten als Gesamtschuld-ner; dies gilt auch dann, wenn Vertretungsberechtigte das Kind angemeldet haben.


§ 3 Gebührenmaßstab


(1) Die Elternbeiträge für die Betreuung werden, ungeachtet der Ferienzeiten, bei einer Be-treuung im gesamten Schuljahr für elf Monate (ausgenommen August) erhoben.


(2) Für jeden angefangenen Monat ist die volle Gebühr für die gebuchte Betreuungszeit zu entrichten. Der Betrag ist auch dann voll zu entrichten, wenn die gebuchte Zeit nicht voll in Anspruch genommen wird. Wird ein Kind abgemeldet, so ist die Benutzungsgebühr unab-hängig vom tatsächlichen Besuch der Mittagsbetreuung bis zum Ende der Kündigungsfrist zu entrichten.

 

(3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach den Gebührensätzen in § 4 dieser Satzung.

 

(4) Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung fort, es sei denn, das Kind wird aufgrund der Erkrankung aus der Mittagsbetreuung entlassen. Des Weiteren wird die Gebührenpflicht nicht durch ferienbedingte sowie sonstige vorübergehende Schlie-ßungen und sonstige Ausfallzeiten berührt.

 

§ 4 Gebührensatz


(1) Die Gebühren für die Mittagsbetreuung betragen monatlich bei Buchung von
a) 1-2 Tagen 25,00 € pro Monat
b) 3-5 Tagen 50,00 € pro Monat.
Die gebuchten Wochentage werden bei der Anmeldung verbindlich festgelegt und können
während des laufenden Schuljahres grundsätzlich nicht geändert werden.
 
(2) Die Verpflegungskosten für das Mittagessen sind vom Nutzer gesondert zu tragen. Es wird eine kostendeckende Gebühr für das Mittagessen erhoben. Die tatsächlichen Kosten werden zu Beginn des Schuljahres sowie bei Änderungen den Personensorgeberechtigten schriftlich mitgeteilt.

 

(3) Bei besonderen Härtefällen kann auf schriftlichen Antrag bei der VG Pfaffenhofen die Gebühr ermäßigt werden.

 

§ 5 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr


(1) Die Gebühren entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Mittagsbetreuung, im Übrigen entstehen die Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats.


(2) Die Essensgebühr entsteht erstmals mit der Anmeldung zur Teilnahme am Mittagessen, im Übrigen fortlaufend jeweils mit Beginn eines Monats. Erfolgt keine rechtzeitige Abmeldung des Mittagessens gem. § 3 Abs. 1 der Satzung über den Betrieb und die Nutzung der Mit-tagsbetreuung an der Hermann-Köhl-Schule, muss die Essensgebühr auch dann bezahlt werden, wenn das Kind nicht am Essen teilgenommen hat.


(3) Die Gebühren nach § 4 Abs. 1 dieser Satzung werden jeweils zum 10. eines Monats für den gesamten Monat fällig. Die Gebühren nach § 4 Abs. 2 dieser Satzung werden immer zum 10. des Folgemonats fällig. Fällt dieser Tag auf einen Sonn- oder Feiertag, so ver¬schiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag..


(4) Die Gebühren sind durch Ermächtigung zum Einzug (SEPA-Lastschriftmandat) zu ent-richten. Bei Nichteinhaltung des Abbuchungsauftrages oder bei Stornierung wird die von der jeweiligen Bank erhobene Rücklastschriftgebühr dem Gebührenschuldner in Rechnung ge-stellt.

 

§6 Inkrafttreten


(1) Diese Satzung tritt am 01.09.2022 in Kraft.


(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für den Besuch der Mittagsbetreuung an der Her-mann-Köhl-Schule Pfaffenhofen vom 01.09.2019 außer Kraft.

 

Pfaffenhofen a.d.Roth, 22.12.2021
gez.


Dr. Sebastian Sparwasser 
1. Verbandsvorsitzender

 

 

 

 

Satzung über den Betrieb und die Nutzung der Mittagsbetreuung an der Hermann-Köhl-Schule

 

 

Die Verwaltungsgemeinschaft Pfaffenhofen a.d.Roth (VG Pfaffenhofen) erlässt aufgrund des Art. 10 Abs. 2 Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern (VGemO) i.V.m. Art. 26 Abs. 1 S. 1 Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i.V.m. Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:

 

 

§ 1

Gegenstand der Satzung, Öffentliche Einrichtung

Die VG Pfaffenhofen betreibt eine Mittagsbetreuung als öffentliche Einrichtung an der Hermann-Köhl-Schule Pfaffenhofen zur Anschlussbetreuung der Schulkinder. Ihr Besuch ist freiwillig. Die Einrichtung wird ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben.

 

§ 2

Ziele der Mittagsbetreuung

(1) Die Mittagsbetreuung ermöglicht die Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern der Hermann-Köhl-Schule vom Ende des stundenplanmäßigen Vormittagsunterrichts bis zur Abholung, spätestens jedoch bis zum Ende der Öffnungszeiten. Die Mittagsbetreuung ist an allen regulären Schultagen geöffnet, mit Ausnahme des ersten und letzten Schultages.

 

(2) Der Aufenthalt der Kinder wird mit sozial- und freizeitpädagogischen Ansätzen gestaltet. Es besteht kein Anspruch auf Hausaufgabenhilfe und Hausaufgabenüberwachung durch das Betreuungspersonal. Die Mittagsbetreuung bietet ein unterstützendes Angebot bei der Erledigung der Hausaufgaben an.

 

(3) Die Betreuung erfolgt für Kinder von der ersten bis zur sechsten Jahrgangsstufe.

 

§ 3

Mittagessen

(1) In der Mittagsbetreuung wird ein Mittagessen angeboten. Die Teilnahme ist freiwillig – das Kind muss hierfür allerdings angemeldet werden. Eine Anmeldung zum Mittagessen ist nur an Tagen möglich, an denen auch eine Mittagsbetreuung gebucht ist. Die Gebühr für das Mittagessen ergibt sich aus der Gebührensatzung für den Besuch der Mittagsbetreuung an der Hermann-Köhl-Schule Pfaffenhofen. Ein bestelltes Essen muss bezahlt werden, wenn es nicht bis 08:00 Uhr des Fehltages im Sekretariat abbestellt wird.

 

(2) Bei Nichtteilnahme am Mittagessen, müssen die Eltern dem Kind ein Mittagessen mitgeben. Die mitgebrachten Speisen können erwärmt werden.

 

§ 4

Personal

(1) Die VG Pfaffenhofen stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den Betrieb der Mittagsbetreuung notwendige Personal.

 

(2) Die Beaufsichtigung der Kinder ist durch geeignetes Personal gesichert.

 

§ 5

Anmeldung

(1) Der Anmeldende ist verpflichtet, bei der schriftlichen Anmeldung die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und des Personensorgeberechtigten zu machen. Änderungen – insbesondere beim Personensorgerecht – sind unverzüglich mitzuteilen.

 

(2) Die Voranmeldung für die Mittagsbetreuung ist ab dem Termin der Schuleinschreibung bis spätestens 31.05. des vorausgehenden Schuljahres möglich. Die verbindliche Anmeldung erfolgt dann in der ersten Schulwoche des neuen Schuljahres.

 

(3) Die Mittagsbetreuung ist für ein komplettes Schuljahr zu buchen. Für die gebuchten Zeiten besteht Anwesenheitspflicht. Änderungen der Buchungen können nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden.

 

(3) Eine spätere Anmeldung während des Schuljahres ist nur möglich, wenn freie Plätze vorhanden sind.

 

§ 6

Aufnahme

(1) Aufnahme und Gruppengröße richten sich nach dem vorhandenen Personal und Raumangebot. Ein Anspruch auf Aufnahme eines Kindes besteht nicht. Aufgenommen werden grundsätzlich alle Schüler, welche die 1. bis 6. Jahrgangsstufe der Hermann-Köhl-Schule besuchen. Über Ausnahmen entscheidet der Verwaltungsgemeinschaftsvorsitzende.

 

(2) Die Aufnahme in die Mittagsbetreuung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend freie Plätze verfügbar, wird eine Auswahl nach den folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:

a) Kinder, deren Mutter oder Vater alleinerziehend und nachmittagsberufstätig sind.

b) Kinder, deren Familien sich in einer besonderen Notlage befinden.

c) Kinder, deren beide Eltern nachmittags berufstätig sind.

d) Kinder, deren Mutter oder Vater alleinerziehen und grundsätzlich berufstätig sind.

d) Kinder, deren beide Eltern grundsätzlich berufstätig sind.

Zum Nachweis der Kriterien sind bei der Anmeldung entsprechende Belege beizubringen.

 

(3) Nicht aufgenommene Kinder werden in eine Vormerkliste eingetragen. Bei frei werdenden Plätzen erfolgt die Aufnahme nach der Dringlichkeit gemäß Abs. 2. Ist eine Auswahl nach diesen Kriterien nicht möglich, entscheidet das Losverfahren.

 

(4) Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich befristet zum Schuljahresende und muss für jedes Schuljahr neu beantragt werden.

 

§ 7

Öffnungszeiten

(1) Die Betreuung in der Mittagsbetreuung findet während der Schulzeit, beginnend ab Schulende statt. Die regelmäßige Betreuung kann wahlweise ein bis fünf Wochentage umfassen. Die hierfür fällig werdenden Gebühren können der einschlägigen Gebührensatzung entnommen werden.

 

(2) Die Öffnungszeiten werden von der Gemeinschaftsversammlung beschlossen und von der VG Pfaffenhofen veröffentlicht bzw. den Eltern bekanntgegeben. Die Änderung des Betreuungsumfanges während des Schuljahres bedarf der Zustimmung der Leitung der Mittagsbetreuung. Dies gilt nicht hinsichtlich des Beginns der Mittagsbetreuung, da dieser sich auch während des Schuljahres kurzfristig ändern kann. Die Mittagsbetreuung wird dabei immer derart sichergestellt werden, dass eine nahtlose Betreuung im Anschluss an das Unterrichtsende gewährleistet ist. Schließtage der Mittagsbetreuung werden rechtzeitig schriftlich mitgeteilt. Soweit nichts Abweichendes mitgeteilt wird, ist die Betreuung grundsätzlich wie folgt sichergestellt:

  • Montag bis Donnerstag: Unterrichtsende bis 16:00 Uhr

  • Freitag: Unterrichtsende bis 15:00 Uhr

 

(3) Während der Ferien und an gesetzlichen Feiertagen bleibt die Mittagsbetreuung geschlossen.

 

 

§ 8

Krankheit, Anzeige

(1) Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Mittagsbetreuung während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen. Die Erkrankung soll der Mittagsbetreuung bzw. der Schule unter Angabe der Erkrankung und der voraussichtlichen Dauer mitgeteilt werden.

 

(2) Besteht der Verdacht, dass das Kind an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne des § 48 i.V.m. den §§ 45 und 3 des Bundesseuchengesetzes leidet, ist das Betreuungspersonal der Mittagsbetreuung hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Die Leitung der Mittagsbetreuung hat das Kind dann vorübergehend vom Besuch auszuschließen. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer solchen übertragbaren Krankheit leiden. Die Wiederzulassung zum Besuch der Mittagsbetreuung kann von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden. Die Erziehungsberechtigten sind nach § 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zudem verpflichtet, das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens einer der in § 34 Abs. 1 bis 3 IfSG genannten Krankheiten oder den Befall mit Läusen unverzüglich dem Betreuungspersonal mitzuteilen. Ein Merkblatt hierzu ist dieser Satzung als Anlage beigefügt.

 

(3) Wird die Mittagsbetreuung auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen geschlossen, haben die Personensorgeberechtigten keinen Anspruch auf Schadensersatz.

 

(4) Das Betreuungspersonal ist unverzüglich über alle nicht erkennbaren Besonderheiten bezüglich der Gesundheit oder Konstitution des Kindes (z.B. Allergien, Unverträglichkeiten, Anfallsleiden) zu unterrichten. Ärztlich verordnete Medikamente werden vom Betreuungspersonal nicht verabreicht.

 

(5) Medikamente dürfen nur im äußersten Notfall gemäß ärztlicher Verordnung vom Personal der Mittagsbetreuung verabreicht werden. Hierzu muss eine schriftliche Berechtigungserklärung der Personensorgeberechtigten vorliegen. Eine eigenmächtige Medikation ist ausgeschlossen.

 

§ 9

Verhinderung an der Teilnahme der Mittagsbetreuung

(1) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihr Kind die Mittagsbetreuung gemäß der Anmeldung regelmäßig besucht.

 

(2) Kann das Kind an der Mittagsbetreuung nicht teilnehmen, sind die Personensorgeberechtigten verpflichtet, dies rechtzeitig vor Beginn der Betreuung mitzuteilen. Die Benachrichtigung kann entweder bis 08:00 des Fehltages an das Schulsekretariat oder zu den Telefonzeiten der Mittagsbetreuung erfolgen.

 

§ 10

Aufsichtspflicht

(1) Für die Beaufsichtigung der Kinder auf dem Weg zur und von der Mittagsbetreuung ist die Schule, der Sachaufwandsträger sowie das Betreuungspersonal nicht verantwortlich. Dem Betreuungspersonal ist schriftlich mitzuteilen, wann der jeweilige Schüler oder die jeweilige Schülerin abgeholt wird oder nach Hause gehen darf.

 

(2) Soweit der Heimweg des Kindes nicht selbstständig bzw. mit der eingerichteten Schülerbeförderung bestritten wird, darf es nur von den Erziehungsberechtigten oder schriftlich von diesen bevollmächtigten Personen von der Mittagsbetreuung abgeholt werden.

 

(3) Erfolgt die Abholung im Einzel- oder Ausnahmefall von einer dritten Person, so ist das Betreuungspersonal hiervon rechtzeitig zu verständigen.

 

(4) Aus organisatorischen Gründen kann nicht jedes Kind zu jedem Zeitpunkt unter Aufsicht sein. (z.B. Toilettenbesuch, Spielen im Außenbereich, Kinder für kurze Zeit im Gruppenraum allein). Dies ist auf Grund des Alters der Kinder vertretbar. Die Aufsichtspflicht wird hierdurch aber nicht verletzt.

 

(5) Verlassen Kinder die Einrichtung während der Betreuungszeit ohne Erlaubnis des Betreuungspersonals, so sind die Eltern verpflichtet, dies unverzüglich telefonisch mitzuteilen.

 

§ 11

Abmeldung, Kündigung

(1) Das Ausscheiden aus der Mittagsbetreuung während des laufenden Schuljahres erfolgt durch schriftliche Abmeldung seitens der Personensorgeberechtigten. Eine Abmeldung ist nur bei Vorliegen eines dringenden Grundes oder Wohnsitzwechsels zulässig.

 

(2) Eine Abmeldung erfolgt durch schriftliche Erklärung der Personensorgeberechtigten gegenüber der VG Pfaffenhofen.

 

(3) Die Abmeldung ist jeweils zum Monatsende, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, zulässig.

 

(4) Die VG Pfaffenhofen kann den Buchungs- und Betreuungsvertrag ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. Eine fristlose Kündigung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Vor Ausspruch einer Kündigung sind die Personensorgeberechtigen anzuhören.

 

§ 12

Ausschluss aus der Mittagsbetreuung

(1) Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Mittagsbetreuung ausgeschlossen werden, wenn

 

a) es innerhalb des Schuljahres insgesamt mehr als dreimal unentschuldigt gefehlt hat,

 

b) erkennbar ist, dass die Personensorgeberechtigten an einem regelmäßigen Besuch ihres Kindes nicht interessiert sind,

 

c) das Kind aufgrund schwerer Verhaltensstörungen sich oder andere gefährdet,

 

d) den Anweisungen des Personals der Mittagsbetreuung wiederholt nicht gefolgt wird,

 

e) das Kind wiederholt nicht pünktlich abgeholt wurde,

 

f) die Gebühr für den Besuch der Mittagsbetreuung bzw. für das Mittagessen trotz Fälligkeit für mindestens zwei Monate nicht entrichtet wurde,

 

g) die Personensorgeberechtigten ihren Mitwirkungspflichten laut gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Infektionsschutzgesetz) oder dieser Satzung wiederholt und nachhaltig nicht nachkommen,

 

h) die Personensorgeberechtigten wiederholt und nachhaltig gegen Regelungen der Betreuungsvereinbarung verstoßen, insbesondere die vereinbarten Buchungszeiten nicht einhalten.

 

i) durch das Verhalten der Personensorgeberechtigten die Durchführung eines ordnungsgemäßen Einrichtungsbetriebes erheblich und wiederholt beeinträchtigt wird und dadurch die erforderliche vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern der Mittagsbetreuung und den Personensorgeberechtigen nicht möglich ist.

 

(2) Die Entscheidung über den Ausschluss trifft die VG Pfaffenhofen nach Anhörung der Personensorgeberechtigten, der Schulleitung und des Betreuungspersonals. Bei Ausschluss ist die Gebühr bis zum Ende des Monats, an dem der Ausschluss wirksam wird, zu bezahlen.

 

(3) Der weitere Besuch des Kindes kann bei Ziffer 1 f) unter der auflösenden Bedingung, dass die Gebühren vor Beginn des Monats bezahlt werden, zugelassen werden.

 

§ 13

Betretungsregelungen

(1) Personen, die an übertragbaren und meldepflichtigen ansteckenden Krankheiten leiden, dürfen die Räume der Mittagsbetreuung nicht betreten.

 

(2) Der Aufenthalt in den Räumen der Mittagsbetreuung ist nur dem Betreuungspersonal, den angemeldeten Kindern und Personen, die aus dienstlichen Gründen anwesend sind (z. B. Schulleitung oder Schulhausmeister), gestattet.

 

(3) Das Betreuungspersonal ist berechtigt, unbefugt anwesende Personen aus den Räumen der Mittagsbetreuung zu verweisen und übt insoweit das Hausrecht im Namen der VG Pfaffenhofen aus.

 

§ 14

Unfallversicherungsschutz

Für Kinder, welche die Mittagsbetreuung besuchen, besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz gem. § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b) Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Danach sind die Kinder auf dem direkten Weg zur und von der Schule, während des Aufenthalts in der Mittagsbetreuung sowie während deren Veranstaltungen unfallversichert. Die Personensorgeberechtigten haben Unfälle auf dem Weg unverzüglich zu melden.

 

§ 15

Haftung

(1) Die VG Pfaffenhofen haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Mittagsbetreuung entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

 

(2) Für den Verlust oder die Beschädigung der Garderobe oder mitgebrachter Ausstattung der Schüler wird keine Haftung übernommen.

 

(2) Unbeschadet von Absatz 1 haftet die VG Pfaffenhofen für Schäden, die sich aus der Benutzung der Mittagsbetreuung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die VG Pfaffenhofen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet die VG Pfaffenhofen nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden.

 

§16

Betreuung weiterer Kinder

(1) In den Räumlichkeiten der Hermann-Köhl-Schule findet auch der Unterricht der Musikschule Weißenhorn-Pfaffenhofen e.V. statt. Kinder, welche den Musikschulunterricht im Anschluss an die Schule besuchen, können bis zu Beginn des Unterrichts im Rahmen der Mittagsbetreuung mitbetreut werden (Übergangsbetreuung).

 

(2) Für die Übergangsbetreuung gelten die Regelungen dieser Satzung analog.

 

§ 17

Gebühren

Für den Besuch der Mittagsbetreuung werden Gebühren, für die Inanspruchnahme des Mittagessens ein Kostenersatz nach der jeweils gültigen Gebührensatzung erhoben.

 

§ 18

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.09.2019 in Kraft.

 

 

 

 

 
Pädagogische Zielsetzung

 

In der Mittagsbetreuung soll Ihr Kind nicht nur beaufsichtigt werden, sondern vor allem soziale Erfahrungen sammeln können.

 

Die Gestaltung der gemeinsamen Zeit ist abgestimmt auf die Bedürfnisse der Kinder nach dem Ende eines anstrengenden Unterrichtsvormittags.

 

Durch gemeinsames Essen, Spielen, Basteln oder andere Aktivitäten, wie Kochen, Backen, Ausflüge in die Umgebung, ... wird der Gruppenzusammenhalt gestärkt. Ebenso wird die Suche nach Ruhe und Rückzug von uns unterstützt.

 

Hausaufgaben

 

In einem separaten Raum können die Kinder ihre Hausaufgaben in Ruhe und unter Aufsicht selbstständig erledigen.

 

Es können kleine Hilfestellungen aber keine Nachhilfe gegeben werden.

 

 

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